Einen Energieausweis dürfen nur Personen ausstellen, die § 88 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) dazu berechtigt. Für bestehende Wohngebäude sind das vor allem Absolventen bestimmter Studiengänge wie Architektur oder Bauingenieurwesen, Handwerksmeister aus bau-, ausbau- oder anlagentechnischen Gewerken, Schornsteinfeger und staatlich anerkannte Techniker, jeweils mit einer zusätzlichen Qualifikation im Bereich Energieeffizienz. Für Neubauten und Nichtwohngebäude sind die Anforderungen enger.
Die Gruppen im Überblick
§ 88 GEG unterscheidet im Kern zwei Ebenen. Grob vereinfacht:
| Gebäude | Wer typischerweise ausstellen darf |
|---|---|
| Bestehende Wohngebäude | Hochschulabsolventen in Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik, Bauphysik u. a.; Handwerksmeister in Bau-, Ausbau- und Anlagengewerken; Schornsteinfeger; staatlich anerkannte Techniker in passenden Fachrichtungen; jeweils mit Zusatzqualifikation bzw. Fortbildung |
| Neubauten, Nichtwohngebäude | Vor allem bauvorlageberechtigte Personen und Hochschulabsolventen der genannten Fachrichtungen mit Zusatzqualifikation; die Handwerksgruppen sind hier eingeschränkt |
Die genauen Anforderungen an Studium, Berufserfahrung und Fortbildung stehen im Gesetzestext. Wer in der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes eingetragen ist, erfüllt die Ausstellungsberechtigung in aller Regel ohnehin.
Bedarfs- oder Verbrauchsausweis: wer was darf
Beide Ausweisarten werden von denselben Berechtigten ausgestellt. Wichtig ist die Wahl der Art. Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ist grundsätzlich der Bedarfsausweis vorgeschrieben, es sei denn, das Gebäude erreicht den Standard der Wärmeschutzverordnung von 1977 (§ 80 Abs. 3 GEG). Bei vielen älteren Leipziger Häusern läuft es also auf einen Bedarfsausweis hinaus.
Der Bedarfsausweis rechnet den Energiebedarf aus Bauteilen und Anlagentechnik. Der Verbrauchsausweis wertet die tatsächlichen Verbräuche der letzten Jahre aus. Der Bedarfsausweis ist aufwendiger und kostet daher meist mehr.
Für Kaufinteressenten ist der Bedarfsausweis oft aussagekräftiger, weil er nicht vom Heizverhalten der bisherigen Bewohner abhängt. Ein Verbrauchsausweis eines Hauses, das lange nur von einer Person bewohnt oder teilweise leer stand, kann deutlich günstiger aussehen, als es der Bausubstanz entspricht. Wenn Sie die Wahl haben, lohnt es sich deshalb, mit dem Aussteller kurz zu besprechen, welche Variante für Ihren Zweck die bessere ist.
Online-Ausweise: wo der Haken liegt
Im Netz gibt es zahlreiche Anbieter, bei denen Sie Daten eingeben und den Ausweis per Mail erhalten. Rechtlich ist das zulässig, wenn ein berechtigter Aussteller dahintersteht und für die Angaben einsteht. Das Problem liegt bei der Datenqualität: Beim Bedarfsausweis entscheiden Bauteilaufbau, Dämmstärken und Anlagentechnik über das Ergebnis. Wer diese Angaben schätzt, bekommt einen Ausweis, der vielleicht formal gültig ist, aber das Haus falsch einstuft.
Für den Verbrauchsausweis ist die Online-Variante weniger kritisch, weil er auf Abrechnungen beruht. Auch hier sollten Sie die Verbrauchsdaten vollständig und für die richtigen Zeiträume angeben.
Der Aussteller trägt die Verantwortung für die Richtigkeit. Sie als Eigentümer sind aber verpflichtet, wahrheitsgemäße Daten zu liefern, und tragen das Risiko, wenn Käufer oder Mieter sich später auf falsche Angaben berufen.
So prüfen Sie einen Aussteller
- Fragen Sie nach der Grundlage der Berechtigung: Berufsabschluss und Fortbildung.
- Prüfen Sie, ob der Name in der Energieeffizienz-Expertenliste steht. Das ist kein Muss, aber ein gutes Zeichen.
- Klären Sie, ob eine Vor-Ort-Begehung vorgesehen ist.
- Achten Sie darauf, dass der Ausweis eine Registriernummer trägt. Seit 2014 wird jeder Ausweis beim Deutschen Institut für Bautechnik registriert, und es gibt Stichprobenkontrollen.
Pflichten beim Verkauf
Spätestens bei der Besichtigung müssen Sie Kaufinteressenten den Energieausweis vorlegen oder sichtbar aushängen, und nach Vertragsschluss eine Kopie übergeben (§ 80 Abs. 4 GEG). In Immobilienanzeigen müssen bestimmte Pflichtangaben aus dem Ausweis stehen (§ 87 GEG), etwa die Art des Ausweises, der Energiekennwert und der wesentliche Energieträger. Fehlt der Ausweis, droht ein Bußgeld. Wer ihn ausstellen darf, ist deshalb keine Formalie, sondern betrifft unmittelbar Ihren Verkauf.
Wann ein Energieberater mehr ist als ein Aussteller
Ein Energieausweis beschreibt, wo das Haus steht. Was zu tun wäre, sagen die Modernisierungsempfehlungen auf dem Ausweis nur sehr knapp. Wer sanieren will, braucht die ausführlichere Beratung, siehe Was kostet ein Energieberater? und Was ist ein individueller Sanierungsfahrplan?.